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   OLG Dresden, 21.07.1995 - 9 W 350/95   

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https://dejure.org/1995,5463
OLG Dresden, 21.07.1995 - 9 W 350/95 (https://dejure.org/1995,5463)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.07.1995 - 9 W 350/95 (https://dejure.org/1995,5463)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. Juli 1995 - 9 W 350/95 (https://dejure.org/1995,5463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 7 Abs. 3 S. 1
    Wirksamkeit von vor Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens eingeleiteten aber nicht abgeschlossenen Vollstreckungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bautzen - 3 T 192/94
  • OLG Dresden, 21.07.1995 - 9 W 350/95

Papierfundstellen

  • ZIP 1996, 795
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Dresden, 01.07.1994 - 6 O 3163/93
    Auszug aus OLG Dresden, 21.07.1995 - 9 W 350/95
    Nach allgemeiner, richtiger Auffassung bedeutet dies im Umkehrschluß, daß nur solche Vollstreckungsmaßnahmen ihre Wirksamkeit nicht verlieren, die zur Zeit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung bereits abgeschlossen sind (BGH aaO; LG Dresden, ZIP 94, 1710; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur GesO , 2. Aufl., § 7 Nr. 27).

    Demgegenüber hält die Gegenmeinung in "weiter" Auslegung eine Vollstreckungsmaßnahme selbst nach Entstehung eines Pfändungspfandrechtes noch nicht für abgeschlossen, wenn sie nicht zur vollen Befriedigung, hier also Zahlung der LeGeSo GmbH an die Gläubigerin, geführt hat (BGH aaO; LG Dresden, ZIP 94, 1710; Kilger/Schmidt, KO , 16. Aufl., § 7 GesO Nr. 3a; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 7 Nr. 28; LG Chemnitz, ZIP 95, 306; Pape, EWiR 95, 60 sowie derselbe ZIP 95, 482).

    Der Wortlaut spricht demzufolge für die Gegenmeinung, nach welcher die Zwangsvollstreckungsmaßnahme unbeendet ist, solange sie noch nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat (vgl. im einzelnen LG Dresden, ZIP 94, 1710/1711 m.w.N.).

  • BGH, 26.01.1995 - IX ZR 99/94

    Auswirkung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf eingeleitete, nicht

    Auszug aus OLG Dresden, 21.07.1995 - 9 W 350/95
    Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO , weil mit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Hauptschuldnerin zuvor gegen diese eingeleitete, aber nicht abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen selbst dann unwirksam werden, wenn sie, wie hier zu Gunsten der Gläubigerin, bereits zu einem Pfändungspfandrecht geführt haben (BGH, ZIP 95, 480; die Entscheidung vom 26.1.1995 betrifft zwar die Forderungspfändung aufgrund einer Einziehungsverfügung gemäß § 314 AO , was jedoch der Überweisung zur Einziehung gemäß § 835 ZPO ausdrücklich gleichgestellt wird, BGH aaO, 482 m.w.N.).
  • BFH, 15.03.1994 - XI R 89/92

    Lieferung unter Eigentumsvorbehalt im Sinne einer Umsatzsteuerbefreiung

    Auszug aus OLG Dresden, 21.07.1995 - 9 W 350/95
    § 88 InsO regelt eine zeitlich begrenzte "materielle Rückschlagsperre" (Pape, ZIP 95, 483), die eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte dingliche Sicherung aufhebt, wenn sie der Gläubiger nicht früher als einen Monat vor Insolvenzantrag erlangt hat.
  • LG Chemnitz, 03.02.1995 - 7 T 5369/94

    Zwangshypothk in Gesamtvollstreckung

    Auszug aus OLG Dresden, 21.07.1995 - 9 W 350/95
    Demgegenüber hält die Gegenmeinung in "weiter" Auslegung eine Vollstreckungsmaßnahme selbst nach Entstehung eines Pfändungspfandrechtes noch nicht für abgeschlossen, wenn sie nicht zur vollen Befriedigung, hier also Zahlung der LeGeSo GmbH an die Gläubigerin, geführt hat (BGH aaO; LG Dresden, ZIP 94, 1710; Kilger/Schmidt, KO , 16. Aufl., § 7 GesO Nr. 3a; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 7 Nr. 28; LG Chemnitz, ZIP 95, 306; Pape, EWiR 95, 60 sowie derselbe ZIP 95, 482).
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